Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen …
Auszug aus der Satzung der Stadt Dohna über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Streuen der Gehwege
II. Reinigung der öffentlichen Straßen
§ 5
Umfang der Reinigungspflicht, Reinigungszeiten
- Die Reinigung erstreckt sich vor allem auf die Beseitigung von Schmutz, Unrat, Unkraut und Laub. Die Reinigungspflicht bestimmt sich nach den Bedürfnissen des Verkehrs und der öffentlichen Ordnung. Gehwege sind bei Bedarf, mindestens aber vor Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen, zu reinigen. Handelsreinrichtungen, das ambulante Gewerbe, Betriebe und Einrichtungen, die durch ihre Tätigkeit oder deren unmittelbare Folgen den öffentlichen Verkehrsraum beschmutzen, haben sofort alle Verunreinigungen zu beseitigen. Leergut und andere Materialien dürfen nur kurzfristig in Ausnahmefällen im öffentlichen Verkehrsraum gelagert werden und dürfen Straßenpassanten und den Verkehr nicht gefährden oder behindern. Der Abstellplatz ist sofort nach Entfernen des Leergutes durch den Verursacher zu reinigen. Andere Nutzer des öffentlichen Verkehrsraumes haben sofort alle von ihnen verursachten Verschmutzungen zu beseitigen.
- Bei der Reinigung ist der Staubentwicklung durch Besprengen mit Wasser vorzubeugen, soweit nicht besondere Umstände (z. B. Frostgefahr oder ausgerufener Wassernotstand) entgegenstehen.
- Die zu reinigende Fläche darf nicht geschädigt werden. Der anfallende Kehricht ist nach der Reinigung sofort zu beseitigen. Er darf nicht auf die Fahrbahn, in die Straßenrinnen, in die Entwässerungsanlagen, in öffentlich aufgestellte Einrichtungen (z. B. Papierkörbe, Glas- und Papiersammelcontainer) oder öffentlich unterhaltene Anlagen (z. B. Brunnen, Gewässer) geschüttet und nicht den Nachbarn zugeführt werden.
- Außergewöhnliche Verunreinigungen sind durch den Verursacher unverzüglich und ohne Aufforderung zu beseitigen.
- Liegen Eis und Schnee, wird die Reinigungspflicht durch die Winterwartung nach § 6 abgelöst.
III. Winterdienst
§6 – Umfang des Schneeräumens
- Bei Schnee und Eis ist auf eine solche Breite zu räumen und zu streuen, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet und insbesondere ein Begegnungsverkehr möglich ist. Fahrzeughalter bzw. –nutzer haben ihre Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen so abzustellen, dass der Räum- und Streudienst nicht behindert wird. Hydranten sind von den Anliegern ständig von Schnee und Eis frei zu halten. Die öffentliche Verkehrsfläche ist in der Regel mindestens auf 1,50 m Breite zu räumen.
- Der geräumte Schnee und das auftauende Eis sind auf dem restlichen Teil der Fläche, für die die Straßenanlieger verpflichtet sind, soweit der Platz dafür nicht ausreicht, am Rande der Fahrbahn bzw. am Rande der in § 3 Abs. 2 bis 5 genannten Flächen so anzuhäufen, dass der fließende und ruhende Verkehr nicht behindert wird. Bei Tauwetter sind die Straßenrinnen bzw. Entwässerungsanlagen so frei zu machen, dass das Schmelzwasser ungehindert abfließen kann.
- Es ist verboten, Schneereste auf die Fahrbahn der öffentlichen Verkehrsanlage zu verteilen.
- Die von Schnee oder auftauendem Eis zu räumenden Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende Benutzbarkeit der Flächen gewährleistet ist. Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur öffentlichen Verkehrsfläche in einer Breite von mindestens 1,50 m zu räumen.
- Die zu räumende Fläche darf nicht beschädigt werden. Geräumter Schnee oder auftauendes Eis darf dem Nachgarn nicht zugeführt werden.
§7 – Beseitigung von Schnee und Eisglätte
- Bei Schnee und Eisglätte haben die Straßenanlieger die Gehwege und die weiteren in §3 genannten Flächen sowie die Fahrbahnzugänge rechtzeitig so zu bestreuen, dass sie von Fußgängern bei Beachtung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt möglichst gefahrlos genutzt werden können. Die Streupflicht erstreckt sich auf die nach § 2 zu räumende Fläche. Bei Bildung von Eiszapfen oder überhängenden Schnee- und Eismassen an den Dächern und Dachrinnen sind diese durch die Verpflichteten zu entfernen bzw. nötige Vorsichtsmaßnahmen einzuleiten, um Unfällen vorzubeugen. Das Streumaterial ist von den Straßenanliegern selbst zu versorgen.
- Zum Bestreuen ist abstumpfendes Material, wie Sand oder Splitt, zu verwenden. Die Verwendung von auftauenden Mitteln, wie z. B. Salz, ist nur dann zulässig, wenn die gebotene Sicherheit für Fußgänger auf andere zumutbare Weise nicht erreichbar ist; auch dann darf Salz nur in dem für die Sicherheit der Fußgänger unbedingt notwendigen Maß verwendet werden. Die Anwendung von Salz kommt nur bei Eisregen oder an gefährlichen Stellen, wie Treppen, Rampen, Brücken, starken Gefällen oder Steigungsstrecken in Betracht. Die Verwendung von Asche ist untersagt.
- §5 Abs. 3 gilt entsprechend.
§8 – Zeiten für das Schneeräumen und das Beseitigen von Schnee und Eisglätte
Die Gehwege müssen werktags bis 6:30 Uhr, sonn- und feiertags bis 8:00 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich – bei Bedarf auch wiederholt – zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 20:00 Uhr.
§9 – Verbotene Straßennutzung
Es ist verboten, Wintersport (Rodeln, Skilaufen, Schlittschuhlaufen u. ä.) auf öffentlichen Straßen zu betreiben.